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Die Abnahme eines öffentlichen Bauauftrages dient der Prüfung und Bescheinigung von folgenden Sachverhalten:
- dass die Bauarbeiten fachgerecht und in Übereinstimmung mit den festgelegten technischen Spezifikationen ausgeführt worden sind,
- dass die Bauarbeiten in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben, den Änderungsprojekten und den entsprechenden Zusatzverträgen, sowie den Dienstanweisungen ausgeführt worden sind,
- dass die Angaben in den Rechnungsunterlagen und in den Belegen miteinander übereinstimmen und den tatsächlichen Sachverhalten im Hinblick nicht nur auf den Umfang, die Art und die Menge der Materialien, Bestandteile und Lieferungen, sondern auch auf ihre Qualität entsprechen,
- dass die zugeordneten Preise und die in der Endabrechnung festgelegten Vergütungen den vertraglichen Vorgaben entsprechen.
Die Abnahme schließt auch die Prüfung der Forderungen des Auftragnehmers mit ein, hinsichtlich welcher keine Einigung auf dem Verwaltungswege erfolgt ist.

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